Ab dem 01.01.2020 gibt es für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde vom Justizminister die zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltspflicht erlassen. Demnach erhöht sich der Beitrag vom Jahr 2019 auf das neue Jahr 2020. Ab dem Jahr 2021 soll sich der Betrag nochmals erhöhen. Am stärksten ändert sich der Betrag für Minderjährige in den ersten 3 Altersstufen.
Dabei steigt der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 15€ pro Monat. Kinder im Alter von 6-11 Jahren bekommen 18€ zusätzlich und wer zwischen 12 und 17 Jahren alt ist, bekommt 21€ im Monat mehr zugesprochen.
01.01.2021 | 01.01.2020 | 01.01.2019 | 01.01.2018 | |
1. Altersstufe | 378€ | 369€ | 354€ | 348€ |
2. Altersstufe | 434€ | 424€ | 406€ | 399€ |
3. Altersstufe | 508€ | 497€ | 476€ | 467€ |
Die Bedarfssätze für Kinder ab 18 Jahren haben sich nur um drei bis vier Euro erhöht. Zuletzt wurden die Unterhaltsbeträge im Jahr 2015 angehoben.
Was ändert sich für Studierende?
Kinder ab 18 Jahren bekommen kaum mehr als vorher. Allerdings gibt es eine Sonderregelung für volljährige Kinder, die Anspruch auf Barunterhalt haben und einen eigenen Haushalt führen. Dazu zählen auch Wohngemeinschaften. Der Barunterhalt ist der Unterhaltsbetrag, den ein Kind im Falle einer Scheidung von dem Elternteil bekommt, bei dem es nicht lebt. Anders als bei der so genanntet Neutralunterhaltspflicht, in der die Eltern dem Kind Essen, Kleidung, Bildung und ähliche Dinge bezahlen, ist der Barunterhalt ein Zusatz. Dieser ist als eine Art Geldleistung zu sehen, die der Elternteil dem Kind “schuldet” bei dem es nicht lebt. Kinder die einen eigenen Haushalt führen, bekommen ab 2020 abweichend vom Tabellenwert 830 Euro zugesprochen. Das sind knapp 100€ mehr als im Moment. In diesem Betrag sind 300€ für die Unterkunft, also Miete plus der umlagefähigen Kosten mit einberechnet. Die umlagefähigen Kosten sind die Kosten, die beim wohnen zusätzlich entstehen. Dazu zählt etwa Strom und Internet aber auch die GEZ Gebüren.
Wechselmodell und Kindergeldanrechnung mit Beispiel
Die Düsseldorfer Tabelle wird auch zur Berechnung des Unterhalts beim sogenannten Wecheslmodell herangezogen. In diesem Fall gibt es nicht nur einen Unterhaltsschuldner, sondern das Einkommen beider Elternteile wird zusammen addiert und in der Tabelle berechnet – erst dann wird der Unterhaltsbetrag für das Kind ermittelt. Hier ein Beispiel: Bei einem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen des Vaters von 2000€ und einem Nettoeinkommen der Mutter, von ebenfalls bei 2000€ liegt, wird der Unterhaltsbedarf anhand von 4000€ berechnet. Ein Kind im Alter von 19 Jahren würde demnach 721€ Unterhalt bekommen. Dieses Wechselmodell kann in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Eltern nach einer Trennung zum gleichen Anteil das Kind “teilen” – sprich, wenn das Kind gleich viel bei der Mutter als auch beim Vater lebt.
In die Berechnung des Unterhalts kann das Kindergeld mit einberechnet werden. Der Unterhaltschuldner darf das Kindergeld vom Tabellenbetrag kürzen, sodass sein Unterhaltsbetrag den er zu zahlen hat, sinkt. Vereinfacht gesagt: Bekommt ein Kind Kindergeld, müssen die Eltern in der Regel weniger Unterhalt zahlen. Die Kindergeldanrechnung erfolgt bei Minderjährigen zur Hälfte und bei Volljährigen in vollem Umfang. Das Kindergeld steht den Eltern als Familie zu um das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Daher darf der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, den Betrag des Kindergeldes aus der Unterhaltszahlung herauskürzen.
Was aber ist jetzt eigentlich diese Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und zur Berechnung des Unterhalts. Das gilt insbesondere für den Kindesunterhalt. Sie wurde im Jahr 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt und bildet seit 50 Jahren die Richtlinen zur Bemessung des Unterhalts. Die Tabelle kommt bei der Berechnung von Unterhalt und im Falle der Unterhaltspflicht zum Einsatz – dabei ist die Tabelle lediglich als allgemeine Richtline zu sehen, da sie keine Gesetzeskraft hat. Trotzdem sind beide Eltern per Gesetz unterhaltspflichtig. Der Mindestsatz der Düsseldorfer Tabelle ist gesetzlich geltend. Man kann mehr zahlen, wenn man das möchte, oder man kann den Unterhalt durch Taschengeld, Nahrung und Unterkunft ausgleichen. Die Düsseldorfer Tabelle ist öffentlich im Internet einsehbar und ist wie folgt aufgebaut:
Wie viel ein Elternteil an Unterhalt zu zahlen hat wird individuell berechnet, bzw. der Tabelle entnommen. Dabei wird das Einkommen des Elternteils und die Altersstufe des Kindes im Verhältnis berücksichtigt. Es gibt insgesamt 10 Gehaltsstufen, die das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen einordnen. Von Stufe 1 bei Einkommen bis 1900€ bis Stufe 10, welche das Einkommen von 5.101 – 5.500 eingrenzt. Wenn das Nettoeinkommen über der Mindesthöhe in der Tabelle liegt, muss einzelfallabhängig ermittelt werden. Die Altersstufe des Kindes hat eine Einteilung in 4 Stufen. Die Trennmarken liegen hier bei 0-5 Jahren, dann bis 11 – und noch einmal bei 17 Jahren. Ab dem erreichen der Volljährigkeit mit 18 Jahren, wird erneut unterschieden.
Düsseldorfer Tabelle richtig lesen
Das Oberlandesgericht (OLG) geht pauschal davon aus, dass der Unterhaltszahler für 2 Personen sorgen muss – entweder für das Kind und den Ehepartner oder alternativ für 2 Kinder. Muss der Unterhaltszahlende für mehr oder weniger als 2 Personen aufkommen, hat das Auswirkungen auf die Einkommensstufe. Sorgt der Zahler für mehr als 2 Personen, rutscht er in eine niedrigere Einkommesstufe. Das Gegenteil passiert bei weniger als 2 Personen, die finanziell zu unterhalten sind – In dem Fall rutscht man eine Einkommensstufe hoch. Der Prozentsatz der ebenfalls in der Düsseldorfer Tabelle vermerkt ist, wird anhängig von der Einkommensstufe, in die man rutscht, mit dem zu zahlenden Betrag multipliziert. Daraus ergibt sich der unterhaltspflichtige Betrag.
Beitragsbild: Jan Schebaum, KURT