70 Jahre NATO: Gemeinschaft unter Spannungen

Am 4. April 2019 feiert die NATO ihr 70-jähriges Bestehen. Schon im Vorfeld war klar: Entspannt Geburtstag feiern ist nicht. Es brodelt gewaltig im Bündnis, und immer wieder entstehen neue Konflikte.

Einen Festakt in Washington D.C., wo der Nordatlantikpakt vor 70 Jahren unterschrieben wurde, gibt es natürlich trotz Spannungen. Aber die Feier wird überschattet von Schuldzuweisungen innerhalb der Organisation und Konflikten zwischen Mitgliedsländern. In der vergangenen Zeit kommen sogar Zweifel auf, ob man sich im Ernstfall aufeinander verlassen kann.

Warum gibt es die NATO?

Außenminister Dean Acheson unterzeichnet den Nordatlantikpakt für Großbritannien

Nach den Schrecken der beiden Weltkriege bildete sich das Bedürfnis nach multilateralen Bündnissen, um den instabilen Frieden abzusichern. Bereits kurz nach dem Ende des zweiten Weltkriegs wurden daher die Vereinten Nationen gegründet. Jedoch traten bald Spannungen zwischen den großen Mächten auf, insbesondere den USA und der UdSSR. Drei Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs begannen daher Verhandlungen zwischen europäischen Staaten und den USA, was im Falle eines Angriffs seitens des Ostblocks geschehen würde.

Als Antwort erstand der Nordatlatikvertrag (englisch: North Atlanic Treaty, daher die Abkürzung NATO für North Atlantic Treaty Organization). Unterzeichnet haben ihn am 4. April 1949 neun europäische Staaten sowie Kanada und die Vereinigten Staaten, in Kraft trat er am 24. August 1949. Die Bundesrepublik Deutschland trat 1955 bei. Inzwischen hat sich die Mitgliederzahl mehr als verdoppelt, 29 Staaten sind es 2019.

Was sind die Ziele der NATO?

Die NATO ist vor allem ein militärisches Bündnis, oberstes Ziel ist daher die Sicherheit ihrer Mitglieder. Artikel 5 des Nordatlantikvertrags besagt, dass ein Angriff auf ein NATO-Land ein Angriff auf alle sei: ein sogenannter „Bündnisfall“. Die Charta der Vereinten Nationen steckt enge Grenzen, wann militärische Operationen gerechtfertigt sind. Zur Selbstverteidigung ist ein Land jedoch immer berechtigt.

Präambel des Nordatlantikvertrags
Die Parteien dieses Vertrags bekräftigen erneut ihren Glauben an die Ziele und Grundsätze der Satzung der Vereinten Nationen und ihren Wunsch, mit allen Völkern und Regierungen in Frieden zu leben. Sie sind entschlossen, die Freiheit, das gemeinsame Erbe und die Zivilisation ihrer Völker, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Freiheit der Person und der Herrschaft des Rechts beruhen, zu gewährleisten. Sie sind bestrebt, die innere Festigkeit und das Wohlergehen im nordatlantischen Gebiet zu fördern. Sie sind entschlossen, ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit zu vereinigen. Sie vereinbaren daher diesen Nordatlantikvertrag:
Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14
Die Parteien verpflichten sich, in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen, jeden internationalen Streitfall, an dem sie beteiligt sind, auf friedlichem Wege so zu regeln, daß der internationale Friede, die Sicherheit und die Gerechtigkeit nicht gefährdet werden, und sich in ihren internationalen Beziehungen jeder Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung zu enthalten, die mit den Zielen der Vereinten Nationen nicht vereinbar sind.
Die Parteien werden zur weiteren Entwicklung friedlicher und freundschaftlicher internationaler Beziehungen beitragen, indem sie ihre freien Einrichtungen festigen, ein besseres Verständnis für die Grundsätze herbeiführen, auf denen diese Einrichtungen beruhen, und indem sie die Voraussetzungen für die innere Festigkeit und das Wohlergehen fördern. Sie werden bestrebt sein, Gegensätze in ihrer internationalen Wirtschaftspolitik zu beseitigen und die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen einzelnen oder allen Parteien zu fördern.
Um die Ziele dieses Vertrags besser zu verwirklichen, werden die Parteien einzeln und gemeinsam durch ständige und wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die eigene und die gemeinsame Widerstandskraft gegen bewaffnete Angriffe erhalten und fortentwickeln.
Die Parteien werden einander konsultieren, wenn nach Auffassung einer von ihnen die Unversehrtheit des Gebiets, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit einer der Parteien bedroht ist.
Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, daß im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets wiederherzustellen und zu erhalten.

Vor jedem bewaffneten Angriff und allen daraufhin getroffenen Gegenmaßnahmen ist unverzüglich dem Sicherheitsrat Mitteilung zu machen. Die Maßnahmen sind einzustellen, sobald der Sicherheitsrat diejenigen Schritte unternommen hat, die notwendig sind, um den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit wiederherzustellen und zu erhalten.

Im Sinne des Artikels 5 gilt als bewaffneter Angriff auf eine oder mehrere der Parteien jeder bewaffnete Angriff

  • auf das Gebiet eines dieser Staaten in Europa oder Nordamerika, auf die algerischen Departements Frankreichs1, auf das Gebiet der Türkei oder auf die der Gebietshoheit einer der Parteien unterliegenden Inseln im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses;
  • auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge einer der Parteien, wenn sie sich in oder über diesen Gebieten oder irgendeinem anderen europäischen Gebiet, in dem eine der Parteien bei Inkrafttreten des Vertrags eine Besatzung unterhält oder wenn sie sich im Mittelmeer oder im nordatlantischen Gebiet nördlich des Wendekreises des Krebses befinden.

1 Am 16. Januar 1963 stellte der Rat fest, daß die Bestimmungen des Nordatlantikvertrags betreffend die ehemaligen algerischen Departements Frankreichs mit Wirkung vom 3. Juli 1962 gegenstandslos geworden sind.

Dieser Vertrag berührt weder die Rechte und Pflichten, welche sich für die Parteien, die Mitglieder der Vereinten Nationen sind, aus deren Satzung ergeben, oder die in erster Linie bestehende Verantwortlichkeit des Sicherheitsrats für die Erhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit, noch kann er in solcher Weise ausgelegt werden.
Jede Partei erklärt, daß keine der internationalen Verpflichtungen, die gegenwärtig zwischen ihr und einer anderen Partei oder einem dritten Staat bestehen, den Bestimmungen dieses Vertrags widerspricht und verpflichtet sich, keine diesem Vertrag widersprechende internationale Verpflichtung einzugehen.
Die Parteien errichten hiermit einen Rat, in dem jede von ihnen vertreten ist, um Fragen zu prüfen, welche die Durchführung dieses Vertrags betreffen. Der Aufbau dieses Rats ist so zu gestalten, daß er jederzeit schnell zusammentreten kann. Der Rat errichtet, soweit erforderlich, nachgeordnete Stellen, insbesondere setzt er unverzüglich einen Verteidigungsausschuß ein, der Maßnahmen zur Durchführung der Artikel 3 und 5 zu empfehlen hat.
Die Parteien können durch einstimmigen Beschluß jeden anderen europäischen Staat, der in der Lage ist, die Grundsätze dieses Vertrags zu fördern und zur Sicherheit des nordatlantischen Gebiets beizutragen, zum Beitritt einladen. Jeder so eingeladene Staat kann durch Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Mitglied dieses Vertrags werden. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet jede der Parteien von der Hinterlegung einer solchen Beitrittsurkunde.
Der Vertrag ist von den Parteien in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmäßigen Verfahren zu ratifizieren und in seinen Bestimmungen durchzuführen. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die alle anderen Unterzeichnerstaaten von jeder Hinterlegung unterrichtet. Der Vertrag tritt zwischen den Staaten, die ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifikationsurkunden der Mehrzahl der Unterzeichnerstaaten, einschließlich derjenigen Belgiens, Kanadas, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, hinterlegt worden sind; für andere Staaten tritt er am Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden in Kraft.
Nach zehnjähriger Geltungsdauer des Vertrags oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die Parteien auf Verlangen einer von ihnen miteinander beraten, um den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände zu überprüfen, die dann den Frieden und die Sicherheit des nordatlantischen Gebiets berühren, zu denen auch die Entwicklung allgemeiner und regionaler Vereinbarungen gehört, die im Rahmen der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit dienen.
Nach zwanzigjähriger Geltungsdauer des Vertrags kann jede Partei aus dem Vertrag ausscheiden, und zwar ein Jahr, nachdem sie der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Kündigung mitgeteilt hat; diese unterrichtet die Regierungen der anderen Parteien von der Hinterlegung jeder Kündigungsmitteilung.
Der Vertrag, dessen englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, wird in den Archiven der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Diese Regierung übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften.

Was sind die aktuellen Probleme?

2002 haben sich die NATO-Staaten zusammen als Ziel gesetzt, jeweils zwei Prozent ihres Bruttoinlandprodukts für Verteidigung auszugeben. Durch die Stärkung der nationalen Armeen soll indirekt auch die NATO gestärkt werden. Momentan erfüllen aber nur sieben der 29 Staaten das Zwei-Prozent-Ziel: Neben den USA und Großbritannien noch Estland, Griechenland, Lettland, Litauen und Polen. Das ärgert vor allem US-Präsident Trump. Der poltert immer wieder, dass die USA viel zu zahlen und andere Mitglieder viel zu wenig. Deutschland gab im Jahr 2018 nur 1,24 Prozent aus, auch in den nächsten Jahren ist kein dauerhafter Anstieg geplant.

67,7 Milliarden. Das wäre die Summe, die Deutschland in Verteidigung investieren müsste, wenn es dem Zwei-Prozent-Ziel nachkommen würde. Das sind rund 25 Milliarden Euro mehr, als 2019 im Haushalt dafür eingeplant sind. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Hans-Peter Bartels (SPD), hält das nicht für realistisch. Dafür müsse die Bundeswehr viel größer aufgestellt sein, als sie es heute sei, erklärte er 2018 in einem Interview mit dem Deutschland-Funk. Er wäre froh, wenn die Bundeswehr das können würde, was sie auf dem Papier können soll – der Zustand des deutschen Heers ist aber eine andere Geschichte.

Als wäre das noch nicht genug Spannung, hat die Trump-Regierung in der vergangenen Zeit Zweifel aufkommen lassen, ob die USA im Bündnisfall überhaupt eingreifen würden. „Und selbst wenn sie es tun, die Zweifel, die aufgekommen sind, haben wie Säure gewirkt“, sagte der Politikwissenschaftler und NATO-Experte Markus Kaim am Donnerstag im SWR. Und aktuell bahnt sich ein neuer Streit zwischen der Türkei und den USA an: Die Türkei hat ein russisches Raketenabwehrsystem gekauft, die USA haben daraufhin die Lieferung von amerikanischen Kampfjets gestoppt. Schon hat sich die Lage hochgeschaukelt, beide Seiten messen verbal ihre Kräfte.

Auch in der Bevölkerung ist die Zustimmung zur NATO gesunken. Befragungen des Meinungsforschungsinstituts YouGov zeigen außerdem, dass die Zustimmung der Bevölkerung zur NATO in den einzelnen Mitgliedsländern stark variiert.

Beitragsbild: „Doorstep statement by the NATO Secretary General“ by NATO North Atlantic Treaty Organization, CC BY-NC-ND 2.0, Artikelbild: „Signing NATO Treaty in Washington, 4 April 1949, UK“ by NATO North Atlantic Treaty Organization, CC BY-NC-ND 2.0.

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