Studierende können die Kosten für ihr erstes Studium nicht von der Steuer absetzen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Freitag (10.01.2020) in Karlsruhe entschieden. Wie zuvor können nur die Kosten für ein Zweitstudium oder eine zweite Berufsausbildung von der Steuer als sogenannte Werbungskosten abgesetzt werden.
Das Gericht erklärte die bisherige Regelung für verfassungsgemäß. Die erste Ausbildung vermittle nicht nur Berufswissen, sondern präge auch in einem umfassenden Sinne, so die Richter.
Geklagt hatte unter anderem ein Student der internationalen Betriebswirtschaftslehre. Er wollte Studiengebühren, Miete und Flug für ein Auslandssemester in Australien von der Steuer absetzen. Insgesamt liegen dem Bundesverfassungsgericht sechs Fälle dazu vor. Die Kläger hatten argumentiert, dass die bisherige Regelung gegen Artikel drei des Grundgesetzes verstoße. Dieser garaniert Gleichheit vor dem Gesetz und verbietet Diskriminierung.
Von einer Neuregelung des Steuergesetzes hätten hunderttausende Studierende und Auszubildene profitieren können.