Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Facebook Nutzer*innen nicht zwingen kann, ihre Pseudonyme abzulegen. Aufgrund einer veränderten Rechtslage ab 2018 gilt dies allerdings nur für Altfälle.
Facebook muss es dulden, dass manchen Nutzer*innen auf der Plattform einen Fantasienamen gebrauchen. Einer Verpflichtung, den Klarnamen zu verwenden, erteilt der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Absage. Weil sich die Rechtslage 2018 verändert hat, gilt dieses Urteil nur für Altfälle.
Bundesgerichtshof verneint für bestimmte Fälle Klarnamenpflicht bei der Nutzung eines sozialen Netzwerks https://t.co/9LPolyJnKc
— Bundesgerichtshof (@BGH_Bund) January 27, 2022
In den Nutzungsbedingungen von Facebook heißt es seit einiger Zeit, dass Nutzer*innen sich auf der Plattform unter dem Namen präsentieren sollen, den sie im alltäglichen Leben verwenden. Facebook begründet diese Maßnahme mit den Bemühungen, Hatespeech und Mobbing einzudämmen. Außerdem würden Klarnamen für mehr Transparenz sorgen.
Ein Mann und eine Frau haben dagegen geklagt, nachdem 2018 ihre Konten gesperrt wurden. Zuvor waren beide Betroffene den Aufforderungen, ihr Pseudonym gegen die echten Namen einzutauschen, nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Urteil zuletzt Facebook zugestimmt. Bei dieser Entscheidung hat sich das OLG auf die umstrittene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU gestützt. Diese sieht kein Recht auf die anonyme Nutzung von sozialen Medien vor.
Die BGH-Richter*innen haben nun nach alter Rechtslage entschieden, da die Konten der beiden Klagenden vor Inkrafttreten der DSGVO gesperrt wurden. Das Urteil beschränkt sich folglich nur auf Altfälle. Bereits bei einer mündlichen Verhandlung im Dezember hat der Mutterkonzern Meta Unmut über diese Entscheidung zum Ausdruck gebracht. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung hieß es in einer Mitteilung von Meta: “Wir sind überzeugt, dass Menschen mehr Verantwortung für ihre Aussagen und Handlungen übernehmen, wenn sie ihre echten Namen auf Facebook verwenden.”