15-Kilometer-Regel auch für NRW-Hotspots

Das Land Nordrhein-Westfalen hat nun doch eine Regionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung erlassen. Vier Kreise in NRW sind ab Dienstag von einem eingeschränkten Bewegungsradius betroffen. Einige Städte, in denen die kritische Infektionsmarke ebenfalls übertroffen ist, jedoch nicht.

Durch die neue Verordnung will das Land den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelungen geben. Kriterien sind eine nachhaltige Infektionsrate von deutlich über 200 gerechnet auf 100.00 Einwohner und “ein diffuses Infektionsgeschehen, das nicht auf einzelne Einrichtungen begrenzt ist”. Das gab die Landesregierung am Montagabend bekannt. Bürgerinnen und Bürger aus den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten dürfen sich nur noch in einem Radius von 15 Kilometer Luftlinie von ihrem Wohnort aus ohne Einschränkung bewegen.

Betroffen sind derzeit die Kreise Höxter, Recklinghausen, Minden-Löbbecke und der Oberbergische Kreis. Aber auch für Menschen, die nicht direkt von den Beschränkungen betroffen sind, hat die Verordnung Konsequenzen: Die genannten Kommunen dürfen nur aufgesucht werden, wenn ihr Wohnort innerhalb des 15-Kilometer-Radius liegt. Ausgenommen sind berufliche Besorgungen, der Aufenthalt in Schule oder Kitas sowie der Besuch bei engen Familienmitgliedern.

Es gibt Ausnahmen

Die Städte Bielefeld, Bottrop und Gelsenkirchen sind trotz einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner von der neuen Regelung zunächst nicht betroffen. In der Begründung des Gesundheitsministeriums heißt es, die Städte hätten “im Rahmen einer Anfrage zur Bewertung der Infektionszahlen geltend gemacht, dass die Zahlen für ihre Stadt nicht belastbar seien”.

Zurückzuführen sei das vor allem auf Bearbeitungsrückstände durch den Jahreswechsel. Über diese Städte soll demnächst “gesondert entschieden” werden. Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Januar. Ganz am Schluss des Papiers steht allerdings:

Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen (…) fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.

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