Der Numerus Clausus für angehende Medizinstudenten ist nur zum Teil mit dem Grundgesetz vereinbar, hat nun das Bundesverfassungsgericht (BvfG) festgestellt. Die obersten Richter fordern zahlreiche Änderungen im Vergabeverfahren.
Das Grundrecht auf freie Ausbildung und Berufswahl sei durch bestimmte Regelungen im Vergabeverfahren nicht gegeben, entschieden die Richter. Damit gaben sie zwei Studienbewerbern recht (AZ: 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14). Die beiden Kläger wurden trotz zwölf, beziehungsweise 16 Wartesemestern und trotz zwischenzeitlicher medizinischer Ausbildungen (Rettungssanitäter bzw. Krankenpflegerin) nicht an den Universitäten zum Medizinstudium zugelassen.
Die grundsätzliche Vergabe der Studienplätze nach den besten Abiturnoten und Wartesemestern sei verfassungskonform. Die Abiturnote dürfe jedoch nicht das alleinige Kriterium für die Aufnahme der Studierenden sein und müsse zudem länderübergreifend vergleichbar werden, so das Urteil.
Ein weiterer Kritikpunkt an dem aktuellen Verfahren ist die Beschränkung der Bewerbungen auf sechs Studienstandorte. So müssen die angehenden Studenten bei ihrer Bewerbung eine Prioritätenliste für sechs Hochschulen angeben. Manche Universitäten nehmen die Bewerber nur, wenn sie auf dieser Liste den ersten Platz belegen. Egal wie gut die Abiturnote ist oder wie gut der bundesweite freiwillige Medizintest gelaufen ist.
Wichtig für viele Bewerber: Die Richter legten außerdem fest, dass die Anzahl der Wartesemester beschränkt werden muss. Im Durchschnitt lag sie im Wintersemester 2017/18 für das Medizinstudium bei 14 Semestern. Damit ist sie sogar zwei Semester länger als die für Medizin geltende Regelstudienzeit von 12 Semestern. Deutschlandweit wollten 2017 mehr als 43.000 Abiturienten ein Medizinstudium beginnen – bei knapp 9000 Studienplätzen.
Bund und Länder müssen nun bis zum 31. Dezember 2019 eine Reform des Zulassungsverfahrens zum Medizinstudium vorlegen. Damit soll vor allem gesichert werden, dass die Eignungsgespräche an den Universitäten in “strukturierter und standardisierter Form” ablaufen, damit eine Chancengleichheit für die Studienbewerber gegeben ist.