Verfassungsgericht hält Hartz-IV-Sanktionen teils für verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht urteilt, dass bestehende Hartz-IV-Sanktionen teils nicht rechtens sind.

Bisher erhalten alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld 2 einen Regelsatz von 424 Euro im Monat, zuzüglich Wohn- und Heizgeld sowie Zuschüssen zur Krankenversicherung. Sie haben die Verpflichtung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um ihre Hilfsbedürftigkeit zu minimieren. Wenn diese Möglichkeiten nicht genutzt werden, folgen Sanktionen. Verweigern Langzeitarbeitslose ein Jobangebot, so wird der Regelsatz für drei Monate um 30% gekürzt. Bei einem zweiten Vorkommnis innerhalb eines Jahres betragen die Kürzungen 60%, danach entfallen die Zuschüsse für drei Monate ganz.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nun, dass diese Sanktionen nur teilweise mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Kürzungen der Leistungen von 30% sind rechtens. Sanktionen von 60% und 100% sind in jetziger Form verfassungswidrig. Für junge Arbeitslose unter 25 Jahren gibt es strengere Maßnahmen. Der Regelsatz wird bereits bei dem ersten Verstoß um 100% gekürzt. Die Sanktionen für unter 25-Jährige sind nicht Teil des Verfahrens und gelten somit auch nicht als verfassungswidrig.

Hintergrund des Urteils ist die Klage eines Erfurter Arbeitslosen, der ein Stellenangebot und Probearbeit ausgeschlagen hatte. Das Sozialgericht Gotha hatte die Kürzungen des Arbeitslosengeldes für verfassungswidrig gehalten und an das Bundesverfassungsgericht weitergegeben. 2018 wurden monatlich 3,2% aller Hartz IV Empfänger mit Sanktionen belastet.

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