“Divers” lautet das dritte Geschlecht, das künftig neben “weiblich” und “männlich” im Geburtenregister eingetragen werden kann. Das entschied der Bundestag am Donnerstag, den 13.12. Der Begriff divers bezieht sich auf intersexuelle Menschen, deren Körper sowohl weibliche, als auch männliche Merkmale aufweist.
Mit dem Beschluss setzt der Bundestag eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Im Vorjahr hatte das Gericht die bisherige Pflicht, einen Menschen als männlich oder weiblich einzuordnen, als Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot gewertet.
Bisher gab es die Möglichkeiten, “weiblich”, “männlich” und “ohne Angaben” zu wählen. Laut der Gesetzesänderung kann ein Geschlecht nun auch nachträglich geändert werden, wenn es bei der Geburt falsch festgestellt wurde, oder gar nicht festgestellt werden konnte. Auch der Vorname soll dann geändert werden können. Für Beides wird aber eine ärztliche Bescheinigung benötigt.
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) war von dem Beschluss enttäuscht und kritisierte, dass eine Änderung des rechtlichen Geschlechts und des Vornamens auf Antrag beim Standesamt ermöglicht werden sollte. Das Geschlecht lasse sich nicht allein nach körperlichen Merkmalen bestimmen, sondern werde von sozialen und psychischen Faktoren mitbestimmt, sagte Henny Engels, Vorstandsmitglied des LSVD. Der CDU-Abgeordnete Marc Henrichmann verwies jedoch darauf, dass der Staat ein Interesse an einem Personenregister mit Beweiskraft habe. Dies lasse keine Selbsteinschätzung nach subjektiven Empfindungen zu.